Reiseschutz greift bei Urlaubsausfall wegen Hochwasserschäden am Haus oder Eigentum
In folgenden Fällen greift der Reiseschutz:
Kann eine Reise wegen des Hochwassers bzw. einer Überschwemmung nicht angetreten werden, weil ein erheblicher Schaden am Eigentum der oder des Versicherten entstanden ist, sind die entstehenden Stornokosten über die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung erstattungsfähig. Alternativ kann die Reise auch umgebucht werden. In diesem Falle sind die Umbuchungskosten bis zur Höhe der Kosten versichert, die bei einer Stornierung angefallen wären.
Ist das Eigentum nicht von der Überschwemmung betroffen und wird lediglich eine Gefährdungslage gesehen, greift der Versicherungsschutz indes nicht. Gleiches gilt bei einer Evakuierung, wenn das Eigentum nicht von einem Schaden betroffen ist.
Beinhaltet der gewählte Versicherungsschutz Leistungen bei Reiseabbruch, leistet die URV auch, wenn die Reise unplanmäßig beendet werden muss. Hier können beispielsweise Mehrkosten der Rückreise erstattet werden.
Ein erheblicher Schaden am Eigentum liegt vor, wenn die Schadenhöhe mindestens 2.500 Euro beträgt. Als Schadennachweise werden Schadenmeldungen beim Wohngebäude-, Hausrat- oder Kfz-Versicherer anerkannt, ebenso Betroffenheitsbescheinigungen der Gemeinden oder Soforthilfeschreiben der Städte, Einsatznachweise von Feuerwehr und sonstigen Hilfsorganisationen sowie Gutachten.
Übrigens: Kann eine Reise wegen Hochwasser oder Überschwemmung am Urlaubsort nicht zum geplanten Termin beendet werden, dann können – sofern dies vertraglich vereinbart ist – über eine Reiseversicherung auch Mehrkosten für einen verlängerten Aufenthalt erstattet werden.
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Ansprechpartner*innen zum Thema:
Kristina Banasch
Konzern Versicherungskammer
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