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22. November 2024, München

Vorsicht Glatteis: Räumen und Streuen ist Pflicht

Was Mieter und Hausbesitzer bei Schneefall beachten müssen

Der erste Schnee fällt. Und schon stellt sich die Frage, wer die Verantwortung übernimmt, dass Gehwege und Straßen sicher und schneefrei bleiben. Die Versicherungskammer liefert entscheidende Antworten rund ums Räumen und Streuen.
Foto: Schneeschaufel.jpg Zum Schneeräumen und Streuen sind Hauseigentümer und Mieter grundsätzlich verpflichtet. Quelle: ©Versicherungskammer

Wer muss Schnee schippen?

Normalerweise sind Städte und Gemeinden dafür verantwortlich, dass Straßen und Gehwege im Winter sicher sind. In der Regel kümmern sie sich aber nur um Bereiche, die nicht an private Grundstücke grenzen. Kommunen übertragen die Schneeräumpflicht oft auf Hauseigentümer (und Vermieter), die wiederum oft ihre Mieter mit in die Verantwortung nehmen. Andreas Zodet, Leiter Fachabteilung Haftpflicht bei der Versicherungskammer, erklärt: „Mieter sind verpflichtet, Schnee zu räumen, wenn es so im Mietvertrag festgeschrieben ist. Ein Passus in der Hausordnung reicht nicht aus. Bei mehreren Mietern sollte festgelegt werden, wer an welchen Tagen fürs Schneeräumen zuständig ist. Es ist nicht erlaubt, die Räumpflicht nur bestimmten Mietern aufzuerlegen. Wer keine Zeit zum Schneeschippen hat, muss für eine Vertretung sorgen.“ Hausbesitzer dürfen Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen und die Kosten dafür auf die Mieter verteilen. „Wichtig ist, dass Hausbesitzer regelmäßig kontrollieren, ob die Mieter bzw. das Unternehmen ihren Pflichten nachgekommen sind, rechtzeitig und regelmäßig zu räumen“, informiert Zodet.

Einmal Schneeräumen ist oft nicht genug

Wann der Schnee vom Gehweg geräumt werden muss, ist in jeder Gemeindesatzung individuell festgelegt. Bürgersteige müssen in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr. Schneit es tagsüber öfter, muss der Schnee weggeschaufelt werden, sobald der Schneefall aufgehört hat. Bei starkem Schneefall sollte mehrfach in angemessenen Abständen geräumt werden. Schneit es ununterbrochen, ist ständiges Räumen jedoch nicht zumutbar.
 
Nicht nur vor der Haustür muss geräumt werden Der Schnee ist so zu räumen, dass der Hauseingang sicher erreichbar ist sowie die Briefkästen, Mülltonnen und die Zugänge zu den Tiefgaragen. Die Schneeräumpflicht gilt auch für den öffentlichen Gehweg vor dem Haus. „Eine Faustregel hilft, den Abstand besser einzuschätzen“, weiß Zodet: „Der Gehweg sollte so geräumt werden, dass zwei Personen aneinander vorbei gehen können. Das entspricht einer Breite von einem bis eineinhalb Metern.“ Übrigens: Der Schnee darf nicht auf die Straße geschoben werden. Auch Gullys und Schachtdeckel müssen frei bleiben.

Wann besteht Streupflicht?

Bei Glätte muss sofort gestreut werden. Ist über Nacht Glatteis zu erwarten, sollte man vorsorglich streuen. Streusalz ist meist nur an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen oder starken Steigungen oder, in manchen Kommunen, bei Blitzeis erlaubt. Wer anderswo Streusalz verwendet, muss je nach Gemeinde mit einem Bußgeld zwischen 500 und 10.000 Euro rechnen. Stattdessen sollte umweltverträgliches Streugut verwendet werden, also Sand oder Splitt. Andreas Zodet: „Ratsam ist es, sich über die eigene Räum- und Streupflicht zu informieren. Die meisten Städte und Kommunen stellen entsprechendes Infomaterial zur Verfügung, das über den Winterdienst und Streumittel informiert.“

Auch Laub muss beseitigt werden

Im Herbst sollten Hausbesitzer sicherstellen, dass Gehwege von herabgefallenen Blättern befreit werden, denn nasses Laub kann ähnlich gefährlich sein wie Schnee und Eis.

Was passiert, wenn die Pflichten nicht erfüllt werden?

Stürzt jemand auf einem nicht geräumten oder glatten Gehweg, kann er oder sie Schmerzensgeld oder Schadenersatz fordern. „Immobilienbesitzer sollten sich gegen derartige Ansprüche mit einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung schützen“, rät Zodet. „Für Immobilienbesitzer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus selbst bewohnen, genügt eine Privat-Haftpflichtversicherung. Mieter, die zum Winterdienst verpflichtet sind, können sich mit einer Privat-Haftpflichtversicherung vor drohenden Ansprüchen schützen.“ Wer diese Ratschläge beachtet, kann die Winterzeit unbeschwert genießen.

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Schneeschaufel

Ansprechpartner*innen zum Thema:

Jürgen Haux

Unternehmenskommunikation
Konzern Versicherungskammer
+49 89 2160-3007 juergen.haux@vkb.de

Konzern Versicherungskammer

Der Konzern Versicherungskammer ist bundesweit der größte öffentliche Versicherer und befindet sich unter den Top 10 der Erstversicherer in Deutschland. Mit seinen regional tätigen Gesellschaften ist das Unternehmen in Bayern, der Pfalz, im Saarland sowie in Berlin und Brandenburg tätig. Der Krankenversicherer der S-Finanzgruppe ist zusammen mit den anderen öffentlichen Versicherern bundesweit tätig. Von großer Bedeutung ist das gesellschaftliche Engagement des Konzerns Versicherungskammer. Die auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Strategie der Förderung ehrenamtlicher Einrichtungen und Initiativen, die insbesondere im Bereich der Prävention und Sicherheit tätig sind, wird seit einigen Jahren zusätzlich gestärkt durch die beiden Stiftungen, Versicherungskammer-Stiftung und Versicherungskammer- Kulturstiftung. Zudem ist der Konzern Versicherungskammer bereits zum dritten Mal mit dem Zertifikat „Beruf und Familie“ als familienfreundliches Unternehmen ausgezeichnet worden. Er hat rund 7.200 Beschäftigte, davon rund 300 Auszubildende.
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