München
05. Dezember 2023

Nach den ergiebigen Schneefällen: Die Last mit der weißen Pracht

Versicherungskammer informiert über Risiken durch die Schneemassen, die Obliegenheiten von Hauseigentümern und den richtigen Versicherungsschutz

Was ist zu tun, angesichts der Schneelast auf den Dächern? Wer haftet, wenn Dachlawinen runterkommen? Wer zahlt für Schäden am Auto? Und welche Versicherung deckt welches Risiko? Die Versicherungskammer beantwortet hier die wichtigsten Fragen.

Nur 45 Prozent der Häuser in Bayern sind gegen Elementarschäden wie Schneedruck, Überschwemmungen (auch Starkregen), Hochwasser und Lawinen versichert. Quelle: © Versicherungskammer

Schmelzende Schneemassen: Dachlawinen und Überschwemmungen

Extremwetterereignisse – und darunter fallen auch so starke Schneefälle wie vor wenigen Tagen – könnten in Zukunft weiter zunehmen und zu Schäden u. a. an Gebäuden führen. Zunächst durch den Schneedruck, in der Folge durch schmelzende Schneemassen. Das Schmelzwasser könnte später auch Überschwemmungen in den Flusstälern zur Folge haben. Nach wie vor ist Hausbesitzern oft nicht bewusst, dass ihr Gebäude möglicherweise nicht gegen solche Naturgefahren versichert ist. Viele haben zwar für die Gefahren Feuer, Hagel, Sturm und Leitungswasser eine Police abgeschlossen. Nur 45 Prozent der Häuser in Bayern sind aber gegen die sogenannten Elementarschäden wie Schneedruck, Überschwemmungen (auch Starkregen), Hochwasser und Lawinen versichert.

Hoher Schneedruck auf den Dächern

Die starken Schneefälle in den vergangenen Tagen haben auf den Dächern zu einer gefährlichen Schneelast geführt. Dabei ist nicht die Schneehöhe, sondern das Schneegewicht entscheidend: 10 Zentimeter frisch gefallener Pulverschnee wiegen etwa 10 Kilo pro Quadratmeter, Nassschnee ist etwa viermal schwerer. Die Statik eines Hauses kann also extremen Belastungen ausgesetzt sein; im schlimmsten Fall hält sie ihnen nicht mehr stand.
Grundsätzlich sind Gebäudeeigentümer verpflichtet, für die erforderliche Instandhaltung des Gebäudes zu sorgen. Hierzu gehört auch das vorsorgliche Räumen der Schneelast von Dächern. Handelt ein Versicherungsnehmer nicht, kann dies zu seinen Lasten gehen. Etwas anderes gilt, wenn der Schneedruckschaden unmittelbar bevorsteht und der Gebäudeeigentümer aus Gründen, die ihm nicht vorzuwerfen sind, nicht reagieren konnte.

Wann muss ein Dach vom Schnee geräumt werden?

Spätestens, wenn die zulässige Schneelast erreicht wird, muss das Dach vom Schnee geräumt werden. Hier kann ein Sachverständiger den Zustand des Dachtragwerks überprüfen. Kann man den Schnee nicht selbst vom Dach räumen, sollte man ein entsprechendes Unternehmen beauftragen oder bei der Gemeinde nachfragen, wer solche Arbeiten durchführt.

Wer haftet, wenn Dachlawinen Fußgänger verletzen oder parkende Autos beschädigen?

Nach den massiven Schneefällen in der vergangenen Woche bringt das nun angesagte mildere Wetter den Schnee auf den Hausdächern gefährlich ins Rutschen. Stürzt eine Dachlawine herab, kann dies für Fußgänger und parkende Autos Folgen haben. Doch wer wird im Ernstfall eigentlich zur Kasse gebeten?

Hauseigentümer haben eine Verkehrssicherungspflicht

Hauseigentümer sind dafür verantwortlich, dass keine Gefahren für Dritte von ihrem Grundstück oder ihrer Immobilie ausgehen. Das schließt Besucher ebenso ein wie Passanten oder den Briefträger. Dabei umfasst diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht nicht nur das Schneeschippen im Winter: Gefahr für andere kann auch ausgehen von losen Dachziegeln, morschen Ästen, einer defekten Außenbeleuchtung oder eben von Dachlawinen und Eiszapfen.

Wer haftet grundsätzlich für derartige Schäden?

Im Einzelfall kann anstelle des Hauseigentümers auch zum Beispiel der Mieter des Gebäudes der Verkehrssicherungspflichtige sein, wenn diese Pflicht im Mietvertrag auf ihn übertragen ist. Der jeweilige Verkehrssicherungspflichtige hat die Kosten für Sach- und Personenschäden zu übernehmen, sofern er seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat. Die Verkehrssicherungspflicht wahren heißt: Bei „Gefahr von oben“ sind abhängig von den örtlichen Verhältnissen bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Allerdings wird dem Hauseigentümer nicht abverlangt, sein Dach freizuräumen. Maßnahmen können beispielsweise sein: Warnhinweise durch Schilder oder das Anbringen von Stangen an der Hausfassade, um den gefährdeten Teil eines Gehwegs freizuhalten. Sollten öfter Gefahrensituationen durch Dachlawinen auftreten, kann das Installieren von Schneefanggittern erforderlich sein. Eine solche Verpflichtung kann sich auch aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften von Kommunen ergeben.

Haftet ein Hauseigentümer rund um die Uhr?

Im Prinzip ja, wobei jedoch immer die konkreten Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen sind.

Wenn trotz aller Vorsicht etwas passiert, kann man sich als Hauseigentümer gegen eventuelle Schadenersatzansprüche – beispielsweise nach Abgang einer Dachlawine – versichern?

In seine eigene Tasche muss er nur dann greifen, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat und für diesen Fall nicht versichert ist. Hat er eine Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, übernimmt diese in der Regel die entstandenen Kosten. Dies gilt für ein privates selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern gilt es, eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Wird beispielsweise ein Auto von einer herunterstürzenden Dachlawine beschädigt, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers die Reparaturkosten; bei einem Totalschaden den Zeitwert des Autos. Bei einem Personenschaden übernimmt der Haftpflichtversicherer die notwendigen Kosten, um die gesundheitliche Integrität des Geschädigten wiederherzustellen, sowie das Schmerzensgeld.

Gibt es eine andere Versicherung, die den Schaden am Pkw übernimmt?

Wird ein Pkw von einer Dachlawine beschädigt und den Hauseigentümer trifft keine Schuld, dann kommt es darauf an, wie das Fahrzeug versichert ist. Eine Vollkaskoversicherung würde den am Pkw entstandenen Schaden übernehmen. Eine Teilkaskoversicherung reicht hier nicht aus.

Wie kann, wie muss ich mich als Hauseigentümer schützen – sowohl vor Schäden, die mir am Haus entstehen können, als auch vor Schäden, die anderen durch herabfallende Eiszapfen oder Dachlawinen entstehen?

Unabhängig vom Bestehen eines Versicherungsvertrags sind Gebäude-Eigentümer aufgrund von Gesetzen und Vorschriften verpflichtet, ihre baulichen Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Gefahr für Schäden „am Haus“ und Schäden „durch das Haus“, etwa durch eine vom Dach abgehende Lawine.

Auch Passanten und Autofahrer tragen Verantwortung

Nicht nur Haus- und Grundstücksbesitzer haben Pflichten: Auch von Passanten und Autofahrern wird ein gewisses Maß an Eigenverantwortung gefordert. So führt beispielsweise ein – bei akuter Gefahr gut sichtbares – Schild mit dem Hinweis „Vorsicht Dachlawinen“ in vielen Fällen dazu, dass Fußgänger oder Autofahrer keinen Schadenersatz verlangen können, wenn tatsächlich eine Dachlawine abgeht.

Was passiert, wenn es trotz aller Vorsorge zu einem Schaden kommt?

Eine Wohngebäudeversicherung bietet einen Rundum-Schutz für jede Wetterlage. Sie greift im Kern bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie, wenn dieser Baustein eingeschlossen wurde, bei weiteren Elementargefahren wie etwa Überschwemmungsschäden durch Starkregen, Schneedruck und Lawinen.

Weiterführende Informationen

Schneedruck auf Dächern
Dachlawinen
Räumpflichten

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