München
23. April 2024

1. Mai: Versicherungstipps zum Maibaumstellen

Maibaum

Quelle: © Versicherungskammer

Weiß-blau, festlich geschmückt und gerne auch mal 30 Meter lang: Am 1. Mai werden in Bayern in zahlreichen Gemeinden wieder Maibäume aufgestellt. Was einfach aussieht, erfordert jede Menge Erfahrung und die richtige Ausrüstung, um Unfälle zu vermeiden. Klaus Leuthner, bei der Versicherungskammer Bayern zuständig für Haftpflicht-Großschäden, gibt versicherungsrelevante Tipps rund um den Maibaum.
Wer haftet, wenn ein Maibaum umfällt und Schaden anrichtet?
Entscheidend ist, wer die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für den Maibaum trägt. Handelt es sich um einen „kommunalen“ Maibaum, dann besteht Versicherungsschutz für zivilrechtliche Ansprüche. Dieser gilt zunächst für die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft als sogenannte „juristische Person“ - in der Praxis vertreten durch „natürliche Personen“. Damit erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf alle organschaftlichen Vertreter wie Gemeinderäte und Bürgermeister sowie ihre Mitarbeitenden, also kommunale Beamte, Angestellte und Arbeiter. Soweit die oben genannten Tätigkeiten rund um den Maibaum von diesen mitversicherten natürlichen Personen ausgeführt werden, besteht Versicherungsschutz.
Wie ist es, wenn Vereine den Maibaum aufstellen?
Wird der Maibaum nicht von der Kommune aufgestellt, sondern durch einen Burschen-, Trachten-, Schützen- oder sonstigen Verein, dann fallen die handelnden Personen nicht automatisch unter den Versicherungsschutz der Kommunalen Haftpflichtversicherung. Der Bürgermeister muss sie vielmehr erst wirksam in diesen Versicherungsschutz einbeziehen. 
Kann die Gemeinde den Maibaum örtlicher Vereine versichern?
Der Bürgermeister kann sogenannte „besondere Beauftragte“ einbeziehen, indem er natürliche Personen ausdrücklich schriftlich für eine konkrete Tätigkeit beauftragt, zum Beispiel für den Transport oder das Aufstellen des Maibaumes und sie somit für den Zeitraum der übertragenen Tätigkeit quasi zu Gemeindemitarbeitenden macht. Die besondere Beauftragung erfolgt dadurch, dass der Bürgermeister in einem schriftlichen Auftrag zunächst eine natürliche Person benennt, die das „gemeindliche Direktionsrecht“ ausübt. Alle übrigen Personen, die teilnehmen sollen, sind dann in einer diesem Auftrag beigefügten Liste namentlich zu erfassen.
Grundsätzlich gilt diese Vorgehensweise auch für die gemeindliche Feuerwehr, die jedoch in aller Regel bereits eine Vereinshaftpflichtversicherung über die jeweilige Gemeinde hat. Stellt eine Gastwirtschaft oder ein Sportverein einen Maibaum auf, so ist zu prüfen, ob dieser in der jeweiligen Haftpflichtversicherung automatisch versichert ist. Falls das nicht der Fall ist, empfiehlt sich ein separater Baustein, sozusagen eine private „Maibaum-Versicherung“. 
Welche Absicherung ist bei Maibäumen sonst noch wichtig?
Haftungsfälle, die durch einen Maibaum verursacht werden, können nicht nur beim Aufstellen entstehen, sondern auch schon beim Fällen oder beim Transport. Bei letzterem ist zu beachten, dass dieses Risiko unter die Kfz-Haftpflichtversicherung fällt, wenn der Transport mit einem versicherungspflichtigen Fahrzeug geschieht. 
Kann man einen Maibaum auch gegen Diebstahl versichern?
Nein, das geht nicht. Schon allein deshalb, weil es sich beim Maibaum-Stehlen nicht um einen Diebstahl im strafrechtlichen Sinn handelt. Denn die ‚Diebe‘ wollen den entwendeten Maibaum ja nicht für sich behalten, sondern gegen Bier und eine Brotzeit wieder herausgeben.
Wie lange darf ein Maibaum eigentlich stehen bleiben?
Ein einmal aufgestellter Maibaum muss einmal pro Jahr auf seine Standsicherheit getestet werden. Dabei gibt es genaue rechtliche Vorgaben: Im ersten Jahr darf ein Fachmann in Sachen Holz, also zum Beispiel ein Schreiner, den Zustand des Baums checken. Im zweiten Jahr muss ein Holz-Sachkundiger anrücken. Das ist jemand, der eine spezielle Maibaum-Fortbildung mitgemacht hat. Ab dem dritten Jahr ist die Kontrolle dann nur noch durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen zulässig. Und nach fünf Jahren muss der Maibaum abgebaut werden. 
Was gilt es bei bereits aufgestellten Maibäumen zu beachten?
Für das notwendige Umlegen, aber auch die Kontrolle der Verkehrssicherheit des Maibaums orientiert man sich an den bestehenden Vorgaben, das heißt:
  • wenn der Maibaum nur für kurze Zeit (ca. zwei bis drei Monate) über den 1. Mai hinaus stehen bleibt und umgelegt werden soll, sobald das möglich ist, dann dürfte eine einfache Untersuchung genügen.
  • nur bei erkennbaren Schadsymptomen kann der Maibaum nicht stehen bleiben und ist notfallmäßig umzulegen wie oben beschrieben.
soll der Maibaum hingegen für ein ganzes weiteres Jahr stehen bleiben, so richtet sich die Kontrolle nach den einschlägigen und oben beschriebenen Vorgaben.

Ansprechpartner*innen & Downloads

  Ansprechpartner

Dr. Michael Lehner
Unternehmens­kommunikation Konzern Versicherungs­kammer
Telefon: +49 89 2160-2673
Mail: michael.f.lehner@vkb.de

  Downloads

Pressemitteilung als PDF

Konzern Versicherungskammer

Der Konzern Versicherungskammer ist bundesweit der größte öffentliche Versicherer und befindet sich unter den Top 10 der Erstversicherer in Deutschland. Mit seinen regional tätigen Gesellschaften ist das Unternehmen in Bayern, der Pfalz, im Saarland sowie in Berlin und Brandenburg tätig. Der Krankenversicherer der S-Finanzgruppe ist zusammen mit den anderen öffentlichen Versicherern bundesweit tätig. Von großer Bedeutung ist das gesellschaftliche Engagement des Konzerns Versicherungskammer. Die auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Strategie der Förderung ehrenamtlicher Einrichtungen und Initiativen, die insbesondere im Bereich der Prävention und Sicherheit tätig sind, wird seit einigen Jahren zusätzlich gestärkt durch die beiden Stiftungen, Versicherungskammer-Stiftung und Versicherungskammer- Kulturstiftung. Zudem ist der Konzern Versicherungskammer bereits zum dritten Mal mit dem Zertifikat „Beruf und Familie“ als familienfreundliches Unternehmen ausgezeichnet worden. Er hat rund 7.200 Beschäftigte, davon rund 300 Auszubildende.

Ansprech­partner*innen der Unternehmens­kommunikation

Claudia Scheerer
Claudia Scheerer

Leitung Unternehmenskommunikation, Pressesprecherin

Telefon: +49 89 2160-3050
presse@vkb.de

Ibrahim Ghubbar
Ibrahim Ghubbar

Abteilungsleiter, Pressesprecher Feuersozietät Berlin

Telefon: +49 30 2633-804
presse@vkb.de

Diana Rank
Diana Rank

Abteilungsleiterin

Telefon: +49 89 2160-3776
presse@vkb.de

Birgit Kattau
Birgit Kattau

Compliance, Personal, Mitarbeiterservices & Verwaltung

Telefon: +49 89 2160-1180
presse@vkb.de

Dr. Michael Lehner
Dr. Michael Lehner

Schaden- und Unfall­versicherung

Telefon: +49 89 2160-2673
presse@vkb.de

Florian Ramsl
Florian Ramsl

Sponsoring Feuerwehr­wesen

Telefon: +49 89 2160-4080
presse@vkb.de

René Seelbach
René Seelbach

Pressesprecher SAARLAND Versicherungen

Telefon: +49 681 601-250
presse@vkb.de

Dr. Inge Sommergut
Dr. Inge Sommergut

Kapitalanlagen, Finanzen und Gebäude­­manage­ment

Telefon: +49 89 2160-4106
presse@vkb.de

Kerstin Gubitz
Kerstin Gubitz

Diversity, Sponsoring

Telefon: +49 89 2160-4138
presse@vkb.de

Antje Wennemuth
Antje Wennemuth

Lebens­versicherung, Operations, Digitali­sierung

Telefon: +49 89 2160-2604
presse@vkb.de

Jürgen Haux
Jürgen Haux

BavariaDirekt, uptodate, Digitali­sierung, IT

Telefon: +49 89 2160-3007
presse@vkb.de

Ulrike Regler
Ulrike Regler

Nachhaltigkeit

Telefon: +49 89 2160-4194
presse@vkb.de

Sarah Gairing
Sarah Gairing

Volontärin Unternehmens­kommunikation

Telefon: +49 89 2160-3720
presse@vkb.de

Mareike Hetschold
Mareike Hetschold

Volontärin Unternehmens­kommunikation

Telefon: +49 89 2160-4588
presse@vkb.de

Karin Ammer
Karin Ammer

Teamassistenz

Telefon: +49 89 2160-2662
presse@vkb.de

Kristina Banasch
Kristina Banasch

Gesundheit, Pflege, Reise

Telefon: +49 89 2160-4010
presse@vkb.de

Konzern Versicherungskammer als Marke